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Statuten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
a) Unter dem Namen „Uetikon AN DEN See“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 – 79 ZGB
b) Der Verein hat seinen Sitz in Uetikon
c) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf Uetikon, die Region und den Kanton Zürich.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich dafür ein, dass bei der Gestaltung des Ufergeländes in Uetikon und bei der Nutzung und Neugestaltung des Fabrikareals in Uetikon am See und des Seeufers in den Nachbargemeinden die öffentlichen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 3 Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
a) Dialog: Der Verein führt den aktiven Dialog mit dem Gemeinderat Uetikon, den Konzessionsinhabern, dem Kanton Zürich und weiteren relevanten Gruppierungen. Er zeigt Lösungswege auf. 
b) Information und Transparenz: Er arbeitet darauf hin bzw. hält die Gesprächspartner dazu an, dass die Öffentlichkeit in Uetikon und Umgebung sich ein realistisches Bild der geplanten Veränderungen machen kann. 
c) Einbezug der Interessen: Er trägt dazu bei, in umstrittenen Fragen lösungsorientierte Wege zu finden, welche die Interessen der Betroffenen und Beteiligten angemessen berücksichtigen. Dazu zählen u.a. Gegebenheiten wie Eigentumsansprüche, Funktions- und Bedeutungswandel der Seeufer, historisch gewachsene Widersprüche, Nutzung von Industriebrachen, Wirtschaftlichkeit, Richtlinien der Dorfentwicklung, regionale Entwicklungen (Verkehr, Landschaft, Urbanisierung, u.a.), Naturschutz, Naherholung, u.a. 
d) Demokratie: Er schöpft die demokratischen Rechte und Möglichkeiten auf lokaler, regionaler und kantonaler Ebene aus. 
e) Finanzen: Er finanziert seine Ausgaben aus Mitgliederbeiträgen und Spenden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
a) Aktive Mitglieder (die sich an der Vereinsarbeit beteiligen)
b) Unterstützende Mitglieder (denen der Zweck des Vereins ein Anliegen ist und die den Verein ideell oder finanziell unterstützen)

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 
b) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. 
b) Der freiwillige Austritt kann per Ende Kalenderjahr erfolgen. Er muss dem Vorstand einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. 
c) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen 2 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den aktiven Mitgliedern zu. 
b) Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereines und über die Finanzen informiert zu werden. 
c) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliederbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 
d) Leistungen der Mitglieder für den Verein sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Mitgliedern, die besondere Aufgaben und Leistungen im Auftrag des Vereines ausführen, kann eine Aufwandsentschädigung und Ersatz der Barauslagen zugebilligt werden. 

§ 8 Organe des Vereines 
Die Organe des Vereins sind: 
a) Die Generalversammlung 
b) Der Vorstand 
c) Der Präsident / die Präsidentin 
d) Der Revisor / die Revisorin

§ 9 Die Generalversammlung 
a) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich zu dem vom Vorstand festgesetzten Termin statt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. 
b) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von einem Fünftel der Mitglieder stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die ausserordentliche Generalversammlung längstens einen Monat nach Eintreffen des Antrages beim Vorstand stattzufinden.
c) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den ausserordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Traktandenliste zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
d) Anträge zu Traktanden sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. 
e) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung – können nur zu traktandierten Geschäften gefasst werden, es sei denn, einem Antrag wird von der Generalversammlung Dringlichkeit beigemessen. Anträgen auf Durchführung einer Statutenänderung kann die Generalversammlung keine Dringlichkeit beimessen. 
f) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und können zu den traktandierten Geschäften das Wort ergreifen. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes durch eine schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig. 
g) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. 
h) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung den Ausschlag. 
i) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident / die Präsidentin, bei dessen / deren Verhinderung sein / ihre Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung 
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses; b) Beschlussfassung über das Budget; c) Wahl und Enthebung des Präsidenten/der Präsidentin, der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren; d) die Beschlussfassung über alle vom Vorstand vorgelegten Anträge; e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliederbeiträge; f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft; g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der traktandierte Geschäfte stehende Fragen. 

§ 11 Der Vorstand 
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 8 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr, eine Wiederwahl ist möglich.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er vertritt den Verein nach aussen.

§ 12 Der Revisor / die Revisorin
Der Revisor bzw. die Revisorin wird von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 

§ 13 Auflösung des Vereines 
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung und nur mit der im § 9 Abs. 8 der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden. 
(3) Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Es ist vom abtretenden Vereinsvorstand einem Rechtsträger zu übergeben, der ähnliche Ziele verfolgt und in der Generalversammlung, in der die freiwillige Auflösung beschlossen wurde, bestimmt wurde.


Diese Statuten wurden am 14. Mai 2009 von den Anwesenden genehmigt.
 

Verein Uetikon AN DEN See
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